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VG Augsburg, 21.01.2009 - Au 4 K 08.1429 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vermessungsgebühren; Wertfaktor; Dringlichkeitszuschlag; Auslagen; Umsatzsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Augsburg, 26.03.2008 - Au 4 K 08.85
Vermessungsgebühren; Kostenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 GebOVerm; …
Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2009 - Au 4 K 08.1429
Es entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 20.2.2008, Az. 19 ZB 07.3090, Juris) und auch der Kammer (vgl. z.B. Urteil vom 26.3.2008, Az. Au 4 K 08.85, Juris), dass bei der Anwendung des § 4 Satz 1 GebOVerm, d.h. bei der Bestimmung des zutreffenden Wertfaktors der objektive Verkehrswert des betreffenden Grundstücks (ohne Berücksichtigung von Bebauung) maßgeblich ist, der regelmäßig der vom jeweiligen Gutachterausschuss (§ 192 Baugesetzbuch - BauGB) erstellten Bodenrichtwerttabelle (§ 196 BauGB) zu entnehmen ist. - VGH Bayern, 12.04.2000 - 19 N 98.3739
Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2009 - Au 4 K 08.1429
Wegen der in vielen Bereichen erfolgten Privatisierung von hoheitlichen Tätigkeiten - im einschlägigen Bereich in Form öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (in anderen Bundesländern) - und der sich daraus zum Teil ergebenden Konkurrenz hat der Bundesgesetzgeber u.a. auch die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters (Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen) grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bestimmt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz - UStG), die somit umsatzsteuerpflichtig sind (vgl. BayVGH vom 12.4.2000, Az. 19 N 98.3739, und vom 24.5.2000. Az. 19 ZB 99.1583, beide Juris). - VGH Bayern, 20.02.2008 - 19 ZB 07.3090
Berechnung von Vermessungsgebühren; Anwendung des Ermäßigungstatbestandes des § …
Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2009 - Au 4 K 08.1429
Es entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 20.2.2008, Az. 19 ZB 07.3090, Juris) und auch der Kammer (vgl. z.B. Urteil vom 26.3.2008, Az. Au 4 K 08.85, Juris), dass bei der Anwendung des § 4 Satz 1 GebOVerm, d.h. bei der Bestimmung des zutreffenden Wertfaktors der objektive Verkehrswert des betreffenden Grundstücks (ohne Berücksichtigung von Bebauung) maßgeblich ist, der regelmäßig der vom jeweiligen Gutachterausschuss (§ 192 Baugesetzbuch - BauGB) erstellten Bodenrichtwerttabelle (§ 196 BauGB) zu entnehmen ist. - VGH Bayern, 24.05.2000 - 19 ZB 99.1583
Auszug aus VG Augsburg, 21.01.2009 - Au 4 K 08.1429
Wegen der in vielen Bereichen erfolgten Privatisierung von hoheitlichen Tätigkeiten - im einschlägigen Bereich in Form öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (in anderen Bundesländern) - und der sich daraus zum Teil ergebenden Konkurrenz hat der Bundesgesetzgeber u.a. auch die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters (Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen) grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bestimmt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz - UStG), die somit umsatzsteuerpflichtig sind (vgl. BayVGH vom 12.4.2000, Az. 19 N 98.3739, und vom 24.5.2000. Az. 19 ZB 99.1583, beide Juris).